
Länderkompass
Thüringen
In Thüringen kann die Schule Nachteile ausgleichen; die Regelung zum zeitweiligen Notenverzicht wurde in der vorliegenden Quelle nicht geprüft.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich sind §§ 59 und 60 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO).
§ 59 Abs. 5 ThürSchulO regelt den Nachteilsausgleich. § 59 Abs. 6 ThürSchulO regelt den zeitweiligen Notenverzicht.
§ 60 Abs. 3 ThürSchulO regelt Angaben auf dem Zeugnis.
Handout Nachteilsausgleich, Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien [1]
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2024, Nr. 10 [2]
Lesen und Schreiben
Eine schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche kann ein Grund für Nachteilsausgleich sein (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Der Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen der Leistungserhebung. Die fachlichen Anforderungen bleiben bestehen (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Möglich sind mehr Zeit, technische Hilfsmittel, mündliche statt schriftliche Nachweise, andere Aufgabenformen oder eine Einzelsituation (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Die Quelle sagt zu einer bestimmten diagnostischen Voraussetzung nichts.[1]
Rechnen
Die Quellen nennen keine eigene pauschale Regelung für eine Rechenstörung.[1][2]
Ein Nachteilsausgleich kann bei einer Beeinträchtigung möglich sein. Sie muss den Nachweis vorhandener Kompetenzen wesentlich erschweren (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Die Schule muss den Einzelfall prüfen. Eine besondere Rechenstörungsregel ist in den Quellen nicht genannt.[1][2]
Weitere Beeinträchtigungen
§ 59 Abs. 5 ThürSchulO nennt Behinderungen sowie starke Beeinträchtigungen der Sprache, Motorik oder Sinneswahrnehmung.[1]
Autismus und ADHS nennt die Quelle nicht einzeln.[1]
Eine konkrete Maßnahme muss zur jeweiligen Beeinträchtigung und zur Leistungserhebung passen (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht sinken (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Nachteilsausgleich und Notenschutz
Beim Nachteilsausgleich ändern sich die Bedingungen. Die fachlichen Anforderungen bleiben gleich (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Die Regelung zum zeitweiligen Notenverzicht wurde in der Quelle [2] nicht geprüft.
Eine Begrenzung des Notenverzichts auf einzelne Fächer oder Teilbereiche wurde in der Quelle [2] nicht geprüft.
Die Quelle sagt dazu nichts.
Die Quelle sagt dazu nichts.
Die Quelle sagt dazu nichts.
Wer entscheidet?
Die Klassenkonferenz beschließt Art und Umfang des Nachteilsausgleichs. Der Schulleiter gewährt ihn (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Der Nachteilsausgleich wird jeweils für ein Schulhalbjahr gewährt (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Die Eltern werden über die Maßnahme und ihre Formen informiert (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Das zuständige Schulamt wird über den Nachteilsausgleich unterrichtet (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Die Zuständigkeit für einen zeitweiligen Notenverzicht wurde in der Quelle [2] nicht geprüft.
Eine Unterrichtung des Schulamts über einen zeitweiligen Notenverzicht wurde in der Quelle [2] nicht geprüft.
Oberstufe und Abitur
Ein Nachteilsausgleich kann auch in Prüfungen relevant sein, wenn die Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 ThürSchulO vorliegen.[1]
Die fachlichen Anforderungen dürfen dabei nicht sinken (§ 59 Abs. 5 ThürSchulO).[1]
Die Quelle sagt dazu nichts.
Die Quellen sagen zu einer konkreten Maßnahme bei jeder Rechenstörung oder jedem anderen Bedarf im Abitur nichts.
Wo du nachfragen kannst
Frage zuerst die Schulleitung nach dem schulischen Verfahren.
Bei einer schulübergreifenden Frage wendest du dich an das zuständige Staatliche Schulamt.
Für Oberstufe und Abitur frage zusätzlich nach der einschlägigen Prüfungsregelung.
Diese Seite gibt Orientierung und ersetzt keine verbindliche Auskunft im Einzelfall.
Quellen
- [1] Handout Nachteilsausgleich, Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, 25. August 2022. Originalquelle: schulportal-thueringen.de/get-data/09a90172-dba5-47fe-a273-f3eee273f3d2/Handout_Nachteilsausgleich_2022_08_25_ohne_Zusatz.pdf. Belegstand: Auszug gelesen, insbesondere § 59 Abs. 5.
- [2] Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2024, Nr. 10, Thüringer Landtag, 31. Juli 2024. Originalquelle: parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/99106/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-10-2024.pdf. Belegstand: nicht gefunden.
Stand dieser Seite: 14. Oktober 2026. Prüfe vor einer verbindlichen Entscheidung die aktuell geltende Fassung.
