Was gilt bei dir?

Länderkompass

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gibt es Notenschutz vor allem bei LRS; Rechenschwierigkeiten führen zu Förderung, aber nicht zu einem eigenen Notenschutz.

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz (NuNVO) vom 16. Februar 2022.

Für LRS gelten zusätzlich der Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Lese-Rechtschreib-Schwäche vom 15. März 2022 und die Handreichung zum Notenschutz LRS, Stand 9. April 2026.

Für Rechenschwierigkeiten gilt der Erlass zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnen vom 17. April 2023.

Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten

Ein Nachteilsausgleich verändert die fachlichen Anforderungen nicht. Er gleicht die erschwerte Darstellung deines Leistungsvermögens aus.

Bei einer förmlich festgestellten LRS kann die Schule zusätzlich Notenschutz gewähren. In der Primarstufe und Sekundarstufe I betrifft er zum Beispiel Vorlesen und Sprachrichtigkeit.

In der Sekundarstufe II wird die Sprachrichtigkeit in Deutsch und Fremdsprachen zurückhaltend gewichtet. In anderen Fächern kann der Punktabzug für Sprachrichtigkeit entfallen.

Die Anerkennung setzt ein schulisches Verfahren voraus. Ein fachärztliches Gutachten ersetzt dieses Verfahren nicht.

Rechnen

Rechenschwierigkeiten sind im Erlass als Rechenschwäche erfasst. Dafür gibt es individuelle Förderung und einen Lernplan.

Die allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbewertung gelten weiter. Einen eigenen Notenschutz oder eine förmliche Anerkennung wie bei LRS gibt es nicht.

In der Grundschule kann eine Klassenarbeit im Lernplan verbal statt mit einer Note beurteilt werden. Im Zeugnis gilt grundsätzlich der allgemeine Bewertungsmaßstab.

Andere Beeinträchtigungen

Der Nachteilsausgleich hilft bei einer erheblichen, länger andauernden oder vorübergehenden Beeinträchtigung. Die fachlichen Anforderungen bleiben erhalten.

Das gilt zum Beispiel bei Autismus, körperlicher Motorik, Sprache, Hören oder Sehen. Möglich sind etwa mehr Arbeitszeit, andere Arbeitsformen oder besondere Arbeitsmittel.

Bei Autismus entscheidet die Schulleitung über Art und Umfang. Das Landesförderzentrum Autistisches Verhalten unterstützt das Verfahren.

Notenschutz kann in gesetzlich geregelten Fällen auch bei Motorik, Sprechen, Sinneswahrnehmung oder autistischem Verhalten greifen.

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Der Nachteilsausgleich verändert die fachlichen Anforderungen nicht. Ein Zeugnisvermerk dazu erfolgt nicht.

Der Notenschutz nimmt bestimmte Leistungen von der Bewertung aus oder gewichtet sie zurückhaltend. Die nicht bewertete oder zurückhaltend gewichtete Leistung wird im Zeugnis vermerkt.

Bei LRS lautet der Vermerk bis zum Ende der Sekundarstufe I: „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten nicht enthalten.“

In der Sekundarstufe II lautet der Vermerk: „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten zurückhaltend gewichtet.“

Der Vermerk nennt die zugrunde liegende Beeinträchtigung nicht. Bei anderen gesetzlich geregelten Fällen beschreibt er die ausgelassene oder zurückhaltend gewichtete Leistung.

Wer entscheidet?

Du stellst den Antrag mit deinen Eltern oder als volljährige Schülerin oder volljähriger Schüler. Für Notenschutz ist ein Antrag erforderlich.

Bei LRS entscheidet die Klassenkonferenz. Eine qualifizierte schulische Fachkraft LRS führt das Anerkennungsverfahren durch.

Bei anderen Beeinträchtigungen entscheidet die Schulleitung über den Nachteilsausgleich. Ein geeigneter Nachweis muss die erhebliche Beeinträchtigung belegen.

Je nach Fall kommen ein fachärztliches Gutachten, ein Schwerbehindertenausweis oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf in Betracht.

Bei Fragen zur Entscheidung kann die zuständige Schulaufsicht einbezogen werden. Bei LRS werden ablehnende Entscheidungen der Schulaufsicht zur Bestätigung vorgelegt.

Oberstufe und Abitur

In der Oberstufe gilt der Nachteilsausgleich bei erheblicher Beeinträchtigung weiter. Die fachlichen Anforderungen bleiben erhalten.

Bei LRS kann die Sprachrichtigkeit in Deutsch und Fremdsprachen einschließlich der schriftlichen Abiturprüfung zurückhaltend gewichtet werden.

Ein in der Sekundarstufe II erstmals beantragter LRS-Notenschutz ist möglich. Ein Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers ist erforderlich.

Bei Autismus gewährt die Schulleitung den prüfungsspezifischen Nachteilsausgleich. Änderungen zentraler Abituraufgaben brauchen die Zustimmung des Bildungsministeriums.

Die Quellen sagen zu anderen Rechenregelungen im Abitur nichts. Der Rechenschwäche-Erlass regelt Förderung bis zur Sekundarstufe I.

Wo bekommst du Auskunft?

Wende dich zuerst an die Schulleitung und die qualifizierte schulische Fachkraft LRS deiner Schule.

Für eine schulaufsichtliche Klärung wendest du dich an das zuständige Schulamt oder die Schulaufsicht im Bildungsministerium. Bei berufsbildenden Schulen ist das SHIBB zuständig.

Eine schulpsychologische Beratungsstelle gibt es in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt. Die Beratung ist freiwillig und unentgeltlich.

Quellen

Alle Bundesländer

Post von Olga

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