
Länderkompass
Sachsen
In Sachsen ist LRS geregelt, Rechenschwierigkeiten werden gefördert, ein eigener Notenschutz ist dafür nicht geregelt.
Rechtsgrundlage
Für Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten gilt die Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche.
Sie stammt vom 29. Juni 2006 und ist zuletzt in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025 enthalten.
Für allgemeine Förderung gilt § 35a des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen.
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen bei REVOSAX
Für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur gilt die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung.
Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten
LRS bedeutet hier besondere Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben.
Die Schule prüft bei einem Verdacht ein Feststellungsverfahren.
Der Schulleiter beantragt es mit Zustimmung der Eltern bei der Sächsischen Bildungsagentur.
Ein Diagnostikteam stellt die LRS fest und macht einen begründeten Fördervorschlag.
Die Förderung erfolgt vor allem im regulären Unterricht.
Bei schriftlichen Arbeiten können mehr Arbeitszeit oder zusätzliche Hilfsmittel zugelassen werden.
Notenschutz bedeutet hier, dass Lese- oder Rechtschreibleistungen zeitweise nicht benotet werden.
Die Klassenkonferenz entscheidet darüber. Die Eltern müssen zustimmen.
Vorausgesetzt sind besondere pädagogische Gründe und spezielle Fördermaßnahmen.
Rechnen
Sachsen erfasst besondere Schwierigkeiten beim Erlernen des Rechnens als Förderthema.
Das Kultusministerium veröffentlichte dafür Empfehlungen und eine Broschüre zu besonderen Rechenschwierigkeiten.
Die Empfehlungen unterstützen vor allem die Grundschule bei Beobachtung, Förderung und Entwicklungsplänen.
Die Broschüre ergänzt Hinweise für die Klassenstufen 5 und 6.
Eine eigene Regel zum Notenschutz bei Rechenschwierigkeiten ist in den geprüften Vorschriften nicht gefunden.
Die geprüften Quellen sagen auch nichts über einen Zeugnisvermerk wegen Rechenschwierigkeiten.
Weitere Beeinträchtigungen
§ 35a des Schulgesetzes verlangt Unterricht nach den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen.
Teilleistungsschwächen sind dabei zu berücksichtigen.
Die Förderung beginnt vorrangig im regulären Unterricht.
Zusätzlicher Förderunterricht und ergänzende Angebote können hinzukommen.
Für Autismus, ADHS, körperliche oder sprachliche Beeinträchtigungen nennen die geprüften Quellen keine eigene sächsische Notenschutzregel.
Bei Behinderung, chronischer Erkrankung oder sonderpädagogischem Förderbedarf kann ein Nachteilsausgleich geregelt sein.
Die konkrete Maßnahme darf die fachlichen Anforderungen nicht verändern.
Nachteilsausgleich und Notenschutz
Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen einer Leistung, nicht das fachliche Anforderungsniveau.
Notenschutz nimmt eine bestimmte Leistung aus der Bewertung heraus.
Bei LRS kann die Rechtschreibleistung in Deutsch oder einer Fremdsprache zeitweise unberücksichtigt bleiben.
Der Vermerk steht auf dem Jahreszeugnis oder der Halbjahresinformation.
Empfohlen wird: „Die Rechtschreibleistungen sind in der Note im Fach … nicht enthalten.“
Für die Grundschule gilt dies auch für Leseleistungen und Teilleistungen in Deutsch oder einer Fremdsprache.
Die geprüften Vorschriften nennen keinen entsprechenden Vermerk für Rechenschwierigkeiten.
Wer entscheidet?
Bei vermuteter LRS beantragt der Schulleiter das Feststellungsverfahren mit Zustimmung der Eltern.
Das Diagnostikteam der Sächsischen Bildungsagentur stellt die LRS fest.
Die Eltern beantragen die Aussetzung der Benotung von Teilleistungen.
Die Klassenkonferenz entscheidet über diesen Notenschutz.
Für Maßnahmen bei schriftlichen Arbeiten entscheidet die Fachlehrkraft im vorgesehenen schulischen Verfahren.
Bei Abschlussprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss über Maßnahmen und Hilfsmittel.
Die VwV LRS-Förderung verlangt für die LRS-Feststellung keine ärztliche Diagnose.
Oberstufe und Abitur
Die gymnasiale Oberstufe umfasst in Sachsen die Jahrgangsstufen 11 und 12.
Die LRS-Verwaltungsvorschrift lässt die Regeln für Oberstufe und Abitur ausdrücklich unberührt.
Nach § 58 SOGYA entscheidet der Prüfungsausschuss über Nachteilsausgleich und Hilfsmittel im Abitur.
Die Regelung gilt für festgestellte Teilleistungsschwächen sowie weitere genannte Beeinträchtigungen.
Der Nachteilsausgleich darf die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.
Die geprüften Quellen regeln keinen Notenschutz wegen Rechenschwierigkeiten im Abitur.
Anträge werden über die Schule an die Schulaufsichtsbehörde gemeldet.
Wo du nachfragen kannst
Frage zuerst die Schulleitung nach dem Verfahren und den nötigen Unterlagen.
Bei LRS ist die zuständige Schulaufsicht des Landesamtes für Schule und Bildung beteiligt.
Für das Abitur frage die Schulleitung nach dem Prüfungsausschuss.
Die Schulpsychologie des Landes kann zu schulischen Unterstützungswegen beraten.
Diese Seite ersetzt keine verbindliche Auskunft zur Einzelfallentscheidung.
Quellen
- Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche, 29. Juni 2006, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025. Belegstand: gelesen.
- Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Förderung bei Teilleistungsschwächen. Seite veröffentlicht am 1. November 2020. Belegstand: gelesen.
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen, insbesondere § 35a. In der geprüften amtlichen Fassung abgerufen. Belegstand: nur Auszug gelesen.
- Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung, 30. Mai 2023, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2026. Belegstand: nur Auszug gelesen.
- Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Oberstufe und der Abiturprüfung, 13. August 2024, geändert am 11. April 2025. Belegstand: nur Auszug gelesen.
- Eigene sächsische Vorschrift zum Notenschutz wegen Rechenschwierigkeiten. In den geprüften Primärquellen nicht gefunden. Belegstand: nicht gefunden.
