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Länderkompass

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gibt es Nachteilsausgleich und zeitweilige Bewertungsabweichungen, auch bei Lese-, Schreib- und Rechenschwierigkeiten.

Rechtsgrundlage

Wichtige Grundlagen sind das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und die Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung.

Die Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung stammt vom 8. August 2013.

Die Verordnung wurde zuletzt durch Verordnung vom 23. April 2025 geändert.

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, aktuelle Fassung

Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf, § 7, amtliche Fassung

Lesen und Schreiben

Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten bedeuten hier Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben oder Rechtschreiben.

Die amtliche Handreichung beschreibt Nachteilsausgleich als veränderten Rahmen der Leistungserbringung.

Die fachlichen Anforderungen bleiben dabei gleich.

Möglich sind zum Beispiel zusätzliche Zeit, Hilfsmittel oder angepasste Aufgabenformate.

Für schriftsprachliche Schwierigkeiten beschreibt die Handreichung auch zeitweilige Abweichungen bei der Bewertung.

Die Handreichung nennt dafür pädagogische Diagnostik und dokumentierte Fördermaßnahmen.

Eine einzelne medizinische Diagnose wird dort nicht als alleinige Voraussetzung genannt.

Rechnen

Rechenschwierigkeiten sind in Sachsen-Anhalt als besondere Lernschwierigkeiten bekannt.

Die amtliche Handreichung enthält eigene Beispiele für zeitweilige Bewertungsabweichungen im mathematischen Bereich.

Die Handreichung nennt zum Beispiel veränderte Aufgabenstellungen und zusätzliche Bearbeitungszeit.

Eine eigenständige Verordnung zur Rechenstörung mit landesweit einheitlichen Notenschutzregeln wurde nicht gefunden.

Die konkrete Maßnahme wird deshalb im Einzelfall aus der pädagogischen Diagnostik und Förderung abgeleitet.

Weitere Beeinträchtigungen

Nachteilsausgleich gilt für festgestellte Beeinträchtigungen und Behinderungen im zielgleichen Unterricht.

Zielgleich bedeutet: Du arbeitest auf dieselben Bildungsziele hin wie der Bildungsgang.

Die Verordnung nennt unter anderem Sprache, Hören, Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung.

Die Verordnung enthält außerdem besondere Regelungen zur Förderung autistischer oder nicht sprechender Schülerinnen und Schüler.

ADHS wird in den geprüften Vorschriften nicht als eigener Nachteilsausgleichstatbestand genannt.

Die Vorschriften schließen einen Nachteilsausgleich bei einer konkreten Beeinträchtigung damit nicht ausdrücklich aus.

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen der Leistungserbringung, nicht die fachlichen Anforderungen.

Notenschutz ist hier kein einheitlicher Verordnungsbegriff für alle Schularten.

Die Handreichung spricht stattdessen von Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung.

Diese Abweichungen können die Bewertung zeitweise verändern.

Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt (Handreichung 2017, Abschnitt 6).

Bei einer Abweichung von Bewertungsgrundsätzen nennt die Handreichung eine Zeugnisdokumentation (Handreichung 2017, Abschnitt 7).

Der geprüfte Auszug legt dafür keinen einheitlichen Wortlaut fest.

Wer entscheidet?

Du kannst den Nachteilsausgleich formlos bei der Schule anregen oder beantragen.

Die Schule prüft, welche Unterstützung im konkreten Fall passt.

Über den Nachteilsausgleich entscheidet grundsätzlich die Klassenkonferenz.

Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission.

Die Entscheidung berücksichtigt Unterrichtsbeobachtungen, pädagogische Diagnostik und bisherige Förderung.

Medizinische oder therapeutische Unterlagen können ergänzend einbezogen werden.

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf wird in einem eigenen Verfahren durch das Landesschulamt festgestellt.

Oberstufe und Abitur

Die Handreichung beschreibt Nachteilsausgleich auch für die gymnasiale Oberstufe.

Die Oberstufenverordnung enthält dafür Sonderregelungen in § 26.

In Prüfungen müssen die fachlich-kognitiven Anforderungen gleich bleiben.

Die Abschluss-VO Sekundarstufe I nennt in § 18 Abs. 1 Erleichterungen bei diagnostizierten Lernstörungen und sonderpädagogischem Förderbedarf.

§ 18 Abs. 1 nennt auch leistungsbeeinträchtigende chronische Erkrankungen.

Für die Abiturprüfung wurde in den geprüften Auszügen keine besondere Regel zur Rechenstörung gefunden.

Für die konkrete Abiturprüfung frage die Schule und die zuständige Schulaufsicht.

Wo du nachfragen kannst

Frage zuerst die Schulleitung nach dem schulischen Verfahren.

Bei sonderpädagogischen Fragen kannst du den Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienst einbeziehen.

Für Prüfungen ist die zuständige Prüfungskommission die erste Stelle.

Bei landesrechtlichen Fragen hilft das Landesschulamt oder die zuständige Schulaufsicht.

Ministerium für Bildung: Individuelle und sonderpädagogische Förderung

Quellen

Alle Bundesländer

Post von Olga

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