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Länderkompass

Saarland

Im Saarland gibt es allgemeinen Nachteilsausgleich. Für Rechenstörungen im Primarbereich liegt eine besondere Regelung vor; konkrete LRS-Regeln sind in den lesbaren Primärquellen nicht belegt.

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung vom 3. August 2015.

§ 16 verweist für Lese-Rechtschreib- und Rechenstörungen auf besondere Landesregelungen.

Inklusionsverordnung, Landesrecht Saarland

Die konkrete Regelung für Lesen und Rechtschreiben ist in den lesbaren Primärquellen nicht belegt.

Für Rechenstörungen im Primarbereich gilt zusätzlich das Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Einleitung.

Lesen und Schreiben

Die lesbaren Primärquellen sagen zu konkreten Regeln für Lesen und Rechtschreiben nichts.

Die Richtlinien vom 15. November 2009 wurden in keiner lesbaren Primärquelle gefunden.

Rechnen

Eine Rechenstörung oder Dyskalkulie ist im Primarbereich ausdrücklich erfasst (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Einleitung).

Dyskalkulie bezeichnet eine anhaltende Beeinträchtigung grundlegender Rechenfertigkeiten.

Die Klassenkonferenz kann einen Nachteilsausgleich beschließen (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Ziffer 3 b).

Möglich sind bis zu 50 Prozent mehr Arbeitszeit, Hilfsmittel und zusätzliche Erklärungen (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Ziffer 6 b).

Auch abweichende Formen der Leistungserhebung und Leistungsbeurteilung sind möglich (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Ziffer 6).

Das Rundschreiben betrifft den Primarbereich (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Einleitung).

Für weiterführende Schulen nennt die geprüfte Rechenregelung keine besondere Notenschutzregel.

Weitere Beeinträchtigungen

Nachteilsausgleich kann bei Behinderungen und besonderen Unterstützungsbedarfen gewährt werden (§ 16 der Inklusionsverordnung).

Er schafft Zugang zu Aufgaben und ihrer Bearbeitung, ohne Anforderungen zu senken (§ 16 der Inklusionsverordnung).

Die Maßnahme ist nicht an sonderpädagogische Unterstützung gebunden (§ 16 der Inklusionsverordnung).

Die Vorschriften nennen für Autismus, ADHS und sprachliche Beeinträchtigungen keine eigene Detailregelung.

Die konkrete Maßnahme richtet sich nach der Auswirkung im Unterricht und in Leistungssituationen (§ 16 der Inklusionsverordnung).

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen der Leistungserbringung, nicht den Bewertungsmaßstab (§ 16 der Inklusionsverordnung).

Notenschutz bedeutet hier eine Abweichung von allgemeinen Bewertungsgrundsätzen (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Ziffer 6).

Ein Nachteilsausgleich wird nach den geprüften Vorschriften nicht als Zeugnisvermerk genannt.

Für Lesen und Rechtschreiben ist in den lesbaren Primärquellen kein Zeugnisvermerk belegt.

Bei Rechenstörung wird eine abweichende Bewertung im Primarbereich im Zeugnis vermerkt (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Ziffer 6).

Der Vermerk beschreibt die abweichende Bewertung, nicht eine Diagnose (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Ziffer 6).

Wer entscheidet?

Die Erziehungsberechtigten werden angehört und stimmen den Maßnahmen einvernehmlich zu (§ 16 der Inklusionsverordnung).

Die Klassenkonferenz entscheidet über Förderplan, Umfang, Dauer und Nachteilsausgleich (§ 16 der Inklusionsverordnung).

Bei Rechenstörung stellt der Schulpsychologische Dienst die Rechenstörung fest (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Ziffer 3 a).

Die Klassenkonferenz entscheidet danach über die Maßnahmen (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Ziffer 3 b).

Die Ergebnisse werden dokumentiert und über die Schulleitung schriftlich mitgeteilt (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Ziffer 3 b).

Ein bestimmtes Gutachten begründet nicht automatisch eine bestimmte Maßnahme.

Oberstufe und Abitur

Allgemeiner Nachteilsausgleich bleibt bei Beeinträchtigungen möglich (§ 16 der Inklusionsverordnung).

Die Bedingungen dürfen angepasst werden, ohne fachliche Anforderungen zu senken (§ 16 der Inklusionsverordnung).

Für Lesen und Rechtschreiben ist in den lesbaren Primärquellen keine Regelung für Oberstufe oder Abitur belegt.

Die geprüfte Rechenregelung enthält keine besondere Notenschutzregel für Oberstufe oder Abitur.

Wo bekommst du Auskunft?

Sprich zuerst mit der Schulleitung und der Klassenkonferenz.

Bei Rechenstörung kannst du den Schulpsychologischen Dienst einbeziehen (Rundschreiben vom 25. Juni 2014, Ziffer 3 a).

Für Prüfungen und schulrechtliche Fragen frage die zuständige Schulaufsicht.

Amtliche FAQ zur Inklusion im Saarland

Quellen

Alle Bundesländer

Post von Olga

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