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Länderkompass

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gibt es Nachteilsausgleich in allen Schulstufen, aber Notenschutz nur in engen Fällen.

Rechtsgrundlage

Die Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen vom 16. Mai 2024 regelt den Nachteilsausgleich.

Die Verwaltungsvorschrift zur Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben stammt vom 28. August 2007.

Für die Grundschule gilt außerdem die Schulordnung vom 10. Oktober 2008 in der Fassung vom 6. Juni 2024.

Schulordnung für den inklusiven Unterricht, Landesrecht Rheinland-Pfalz

Verwaltungsvorschrift Lesen und Rechtschreiben, PDF

Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, PDF

Lesen und Schreiben

Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten werden gezielt gefördert.

Ein Nachteilsausgleich passt Bedingungen an, nicht die fachlichen Anforderungen.

Er ist in allen Schulstufen möglich und wird individuell festgelegt.

In der Sekundarstufe I kann die Klassenkonferenz die Rechtschreibleistung zeitweise von der Benotung ausnehmen.

Diese Abweichung setzt individuelle Förderung voraus und ist höchstens ein Schuljahr möglich.

Ein Gutachten begründet diese Abweichung nicht automatisch.

In der Oberstufe ist eine Abweichung von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Rechnen

Rechenschwierigkeiten sind im Bereich der individuellen Förderung erfasst.

Die Schule erstellt dafür Förderpläne mit Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

In der Grundschule wird die Leistung in den Klassenstufen drei und vier verbal beurteilt.

Das gilt, solange die Lernschwierigkeiten oder Lernstörungen bestehen.

In der Sekundarstufe I und II ist Notenschutz bei Rechenschwierigkeiten nicht möglich.

Nachteilsausgleich bleibt bis zum Schulabschluss möglich.

Weitere Beeinträchtigungen

Die Schulordnung erfasst behinderungsbedingte Auswirkungen auf die schulische Teilhabe.

Sie nennt keine eigenen Sonderregeln für ADHS oder Autismus.

Maßgeblich sind die Auswirkungen im Unterricht, nicht die Bezeichnung einer Beeinträchtigung.

Mögliche Maßnahmen betreffen Zeit, Organisation, Hilfsmittel, Arbeitsblätter oder Lernwege.

Auch Ersatzleistungen sind möglich, wenn die gleichen Anforderungen erfüllt bleiben.

Für konkrete Fälle soll die Schule sonderpädagogische Beratung einholen.

Nachteilsausgleich und Zeugnis

Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen, nicht die Anforderungen.

Notenschutz verändert dagegen die Leistungsbewertung.

Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Die Abweichung bei der Rechtschreibbewertung wird immer im Zeugnis vermerkt.

Sie gilt nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens ein Schuljahr.

Bei Rechenschwierigkeiten gibt es in der Sekundarstufe I und II keinen Notenschutz.

Wer entscheidet?

Alle unterrichtenden Lehrkräfte berücksichtigen mögliche Auswirkungen einer Behinderung.

Die Lehrkräfte legen die Grundsätze im Benehmen mit den Eltern oder der volljährigen Person fest.

Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler wird angemessen einbezogen.

Die unterrichtende Lehrkraft entscheidet über die konkrete Maßnahme.

Eltern können einen Nachteilsausgleich begründet beantragen.

Die Schule kann dafür eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Eine Bescheinigung ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Für den zeitweisen LRS-Notenschutz in der Sekundarstufe I entscheidet die Klassenkonferenz.

Oberstufe und Abitur

Nachteilsausgleich kann auch in der Sekundarstufe II gewährt werden.

Sprich dafür frühzeitig mit der Leitung der Mainzer Studienstufe.

Eine Abweichung von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen ist in der Oberstufe grundsätzlich nicht zulässig.

Der Nachteilsausgleich gilt auch für Abschlussprüfungen.

Für das Abitur gelten die Abiturprüfungsordnung und die jeweils geltende Fassung.

Die Quellen nennen keine zusätzliche Sonderregel für Rechenschwierigkeiten im Abitur.

Wo du nachfragen kannst

Sprich zuerst mit der Fachlehrkraft, der Klassenleitung oder der Schulleitung.

Für die Oberstufe ist die Leitung der Mainzer Studienstufe eine passende Anlaufstelle.

Bei fachlichen Fragen hilft die Schulaufsicht.

Du kannst außerdem die schulpsychologische Beratung des Landes ansprechen.

Für eine verbindliche Einzelfallauskunft ist die zuständige Schule verantwortlich.

Quellen

Stand dieser Übersicht: 14. Oktober 2026. Die Übersicht ersetzt keine verbindliche Auskunft der zuständigen Schule oder Schulaufsicht.

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Post von Olga

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