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Länderkompass

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen gibt es besondere Regeln für LRS, aber nicht für Rechenschwierigkeiten als Notenschutz.

Rechtsgrundlage

Für Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten gilt der Runderlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“ vom 19. Juli 1991, BASS 14-01 Nr. 1.

§ 1 SchulG NRW nennt das Recht auf Bildung und individuelle Förderung.

Nach § 52 SchulG NRW regeln Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Bildungsgänge und Prüfungen.

Die Arbeitshilfen des Ministeriums erläutern die Gewährung von Nachteilsausgleichen.

LRS-Erlass, BASS 14-01 Nr. 1
Schulgesetz NRW, §§ 1 und 52, RECHT.NRW.DE
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aller Schulformen, Bildungsportal NRW
Gewährung von Nachteilsausgleichen, Bildungsportal NRW

Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten

Die Schule stellt Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten fest und plant die Förderung.

In der Grundschule kann sie bei zusätzlichen Fördermaßnahmen einen Nachteilsausgleich gewähren.

Das kann mehr Zeit, eine andere Aufgabe oder den Verzicht auf eine Bewertung umfassen.

Die Rechtschreibleistung darf bei bestimmten Arbeiten nicht in die Bewertung einfließen.

In der Sekundarstufe I kann diese Regel besonders begründet bis zum Ende der Klasse 10 weiter gelten.

In der Sekundarstufe II ist ein Nachteilsausgleich bei besonders schwerer Beeinträchtigung möglich.

Die fachlichen Anforderungen an Abschlüsse bleiben dabei unverändert.

Die Schule muss die individuelle Förderung und die Maßnahmen dokumentieren.

Rechenschwierigkeiten

Rechenschwierigkeiten sind in Nordrhein-Westfalen nicht wie LRS als besondere Leistungsbewertungsregel erfasst.

Die Vorschriften sehen dafür keinen Notenschutz vor.

Die Schule soll kontinuierlich fördern und beraten.

Im pädagogischen Spielraum können ein reizärmerer Arbeitsplatz oder zusätzliche Zeit helfen.

Das verändert nicht automatisch die Leistungsbewertung.

Weitere Beeinträchtigungen

Ein Nachteilsausgleich gleicht äußere Bedingungen einer Leistungsüberprüfung aus.

Er verändert grundsätzlich nicht die fachlichen Anforderungen.

Möglich sind mehr Arbeitszeit, Pausen, technische Hilfsmittel oder ein geeigneter Arbeitsplatz.

Auch eine Assistenz bei der Arbeitsorganisation kann vorgesehen werden.

Das gilt bei Behinderungen, langfristigen Erkrankungen, sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf oder medizinisch diagnostizierten Störungen.

Eine Diagnose allein führt nicht automatisch zu einem Nachteilsausgleich.

Für Autismus können in der Sekundarstufe I bei bestimmten Aufgaben sprachliche Anpassungen nötig sein.

Die Arbeitshilfen nennen keine eigene pauschale Regel für ADHS.

Nachteilsausgleich und Zeugnis

Ein Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen, nicht den fachlichen Maßstab.

Notenschutz bedeutet hier, dass bestimmte Leistungen bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben können.

Für LRS sieht der Erlass solche Ausnahmen vor, besonders in der Grundschule und in begründeten Fällen der Sekundarstufe I.

Nachteilsausgleiche werden grundsätzlich nicht im Zeugnis vermerkt.

Nach Nr. 4.2 des LRS-Erlasses ist der Anteil des Rechtschreibens bei der Deutschnote zurückhaltend zu gewichten.

Nach Nr. 4.2 kann die Teilnahme an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme in der Rubrik „Bemerkungen“ aufgenommen werden.

Wer entscheidet?

Du kannst den Bedarf mit der Schule besprechen und einen Antrag bei der Schulleitung stellen.

Die Klassenkonferenz beschreibt und dokumentiert die Fördermaßnahmen.

Die Schulleitung entscheidet über den Nachteilsausgleich.

Sie kann die zuständige Schulaufsicht beratend einbeziehen.

Bei Behinderung oder langfristiger Erkrankung braucht die Schule geeignete Nachweise.

Eine medizinische Diagnose allein entscheidet nicht über die Maßnahme.

Für LRS liegt die Feststellung und Förderentscheidung grundsätzlich bei der Schule.

Im Abitur entscheidet die obere Schulaufsicht über den beantragten Nachteilsausgleich.

Oberstufe und Abitur

Nachteilsausgleiche gelten auch in der gymnasialen Oberstufe.

Die Schule prüft Maßnahmen zu Beginn der Einführungsphase und später erneut.

Maßnahmen können im Verlauf schrittweise reduziert werden.

In der Oberstufe stehen äußere Bedingungen im Mittelpunkt.

Dazu gehören Zeit, Pausen, Hilfsmittel, Arbeitsplatz und Arbeitsorganisation.

Rechenschwierigkeiten können in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht über einen Nachteilsausgleich berücksichtigt werden.

Im Abitur muss der Antrag nachvollziehbar begründet sein.

Die bisherige dokumentierte Förderpraxis ist dafür besonders wichtig.

Der Antrag geht an die zuständige Bezirksregierung.

Nachteilsausgleiche werden nicht im Zeugnis vermerkt.

Wo du nachfragen kannst

Frage zuerst die Schulleitung nach dem Verfahren und den benötigten Unterlagen.

Bei strittigen Fragen kann die Schule die zuständige Schulaufsicht einbeziehen.

Für die Oberstufe und das Abitur ist die zuständige Bezirksregierung die richtige Stelle.

Das Schulministerium bündelt die amtlichen Arbeitshilfen und Informationen.

Die Schule kann außerdem schulpsychologische Beratung vermitteln.

Quellen

Diese Übersicht dient der Orientierung. Verbindlich ist die Auskunft deiner Schule oder der zuständigen Schulaufsicht.

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Post von Olga

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