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Länderkompass

Niedersachsen

In Niedersachsen regelt § 58a NSchG den Nachteilsausgleich und Notenschutz, auch für LRS und Rechenstörung.

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist § 58a des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG).

§ 58a NSchG gilt in der aktuellen Fassung seit dem 1. August 2026.

§ 58a NSchG im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem

Eine ergänzende Verordnung war in den geprüften amtlichen Quellen nicht veröffentlicht.

Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten

LRS bedeutet hier Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben.

Der Nachteilsausgleich verändert die Prüfungsbedingungen, nicht das fachliche Anforderungsniveau.

Bei einer erheblichen Beeinträchtigung kann er bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen greifen.

Notenschutz ist möglich, wenn die Leistung trotz Nachteilsausgleich nicht erbracht werden kann.

§ 58a nennt dafür eine Lese-Rechtschreib-Störung sowie weitere gesetzliche Voraussetzungen.

Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin beziehungsweise der volljährige Schüler müssen Notenschutz beantragen.

Konkrete Nachweise regelt § 58a nicht. Eine ergänzende Verordnung war nicht veröffentlicht.

Rechnen

Eine Rechenstörung ist in § 58a NSchG ausdrücklich erfasst.

Bis zum Ende des vierten Schuljahrgangs kann auf Antrag die Bewertung des Rechnens entfallen.

Das gilt nur, wenn die Leistung auch mit Nachteilsausgleich nicht erbracht werden kann.

Für höhere Jahrgänge sieht § 58a keinen Notenschutz wegen einer Rechenstörung vor.

Ein allgemeiner Nachteilsausgleich kann bei einer erheblichen Beeinträchtigung möglich sein.

Die Vorschrift regelt für höhere Jahrgänge keine besondere Rechenregel.

Weitere Beeinträchtigungen

§ 58a nennt körperlich-motorische Beeinträchtigungen, Sprechbeeinträchtigungen und Sinnesschädigungen.

Auch eine Autismus-Spektrum-Störung kann Notenschutz ermöglichen.

Bei ADHS nennt § 58a keinen besonderen Notenschutz.

Ein Nachteilsausgleich kann bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsdarstellung greifen.

Die Anpassung muss das fachliche Anforderungsniveau wahren.

Zu einzelnen Maßnahmen und weiteren Beeinträchtigungen sagt § 58a nichts Näheres.

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Nachteilsausgleich verändert die Prüfungsbedingungen, Notenschutz verändert die Bewertung.

Der Nachteilsausgleich darf das fachliche Anforderungsniveau nicht verändern.

Art und Umfang des Notenschutzes müssen im Zeugnis vermerkt werden.

§ 58a nennt keinen besonderen Zeugnisvermerk für einen Nachteilsausgleich.

Der Zeugnis-Erlass nennt besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen.

Für Rechnen gilt diese Zeugnisregel dort nur in der Grundschule.

Wer entscheidet?

Du beantragst Notenschutz als erziehungsberechtigte Person oder volljährige Schülerin beziehungsweise volljähriger Schüler.

§ 58a nennt keine zuständige Konferenz und keine bestimmte entscheidende Stelle.

Die Vorschrift regelt auch keine Pflicht zu einem Gutachten.

Frage deshalb die Schulleitung nach dem Verfahren an deiner Schule.

Eine ergänzende Verordnung mit Verfahrensregeln war in den geprüften Quellen nicht veröffentlicht.

Oberstufe und Abitur

§ 58a gilt bei Leistungsnachweisen und Abschlussprüfungen.

Damit erfasst die Vorschrift auch die Abiturprüfung, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die aktuelle AVO-GOBAK regelt die Abschlüsse und die Abiturprüfung in Niedersachsen.

In der geprüften Fassung vom 5. März 2025 fand sich keine ergänzende Regel zu § 58a.

Zu konkreten Maßnahmen in der Oberstufe sagt die geprüfte Quelle nichts.

Für eine verbindliche Prüfungsauskunft frage die Schulleitung und die zuständige Schulaufsicht.

Wo du nachfragen kannst

Frage zuerst die Schulleitung nach dem schulischen Verfahren.

Bei Fragen zur Umsetzung hilft die zuständige Schulaufsicht.

Die Schulpsychologie des Landes kann zu schulischen Unterstützungswegen beraten.

Für die Abiturprüfung fragst du zusätzlich die Schulleitung nach der Prüfungskommission.

Diese Hinweise ersetzen keine verbindliche Auskunft zur Einzelfallentscheidung.

Quellen

Alle Bundesländer

Post von Olga

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