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Länderkompass

Hessen

In Hessen gelten besondere Regeln für Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten und Rechenschwierigkeiten, mit engeren Grenzen ab der Sekundarstufe I.

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011. Sie wurde zuletzt am 20. Juli 2023 geändert.

Die §§ 37 bis 44 VOGSV regeln besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen. § 7 VOGSV regelt den Nachteilsausgleich bei Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen.

Das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen erläutert die Regelungen in der Handreichung vom November 2025.

VOGSV, insbesondere § 42, im Bürgerservice Hessenrecht

Handreichung zur VOGSV, PDF

Glossar Sonderpädagogische Förderung, PDF

Lesen und Schreiben

Die Schule stellt besondere Schwierigkeiten fest und dokumentiert die Förderung in einem individuellen Förderplan.

Ein Nachteilsausgleich verändert die Art der Leistung oder die äußeren Bedingungen. Die fachlichen Anforderungen bleiben gleich.

Beispiele sind mehr Bearbeitungszeit, technische Hilfsmittel oder methodisch angepasste Arbeitsblätter.

Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kann die Leistungsfeststellung angepasst werden. Die fachlichen Anforderungen bleiben dabei gleich.

Notenschutz verändert die Leistungsbewertung. Die Rechtschreibleistung kann dann nicht oder nur teilweise bewertet werden.

Notenschutz ist nachrangig. Zuerst prüft die Schule mildere Maßnahmen und die schulische Förderung.

In der Sekundarstufe II ist eine Fortsetzung nur in einem besonders begründeten Ausnahmefall möglich.

Rechnen

Besondere Schwierigkeiten beim Rechnen sind in Hessen erfasst.

Nachteilsausgleich, angepasste Leistungsfeststellung und Notenschutz sind nur während der Grundschulzeit zulässig.

Ab der Sekundarstufe I gelten diese drei Maßnahmen bei Rechenschwierigkeiten nicht mehr.

Dann kommen Binnendifferenzierung und Unterricht in besonderen Lerngruppen infrage.

Die individuelle Förderung bleibt auch in der Sekundarstufe I bestehen.

Weitere Beeinträchtigungen

Für Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen sieht § 7 VOGSV individuelle Fördermaßnahmen vor.

Das gilt auch bei psychischen Erkrankungen, wenn der Bildungsgang mit allgemeiner Zielsetzung besucht wird.

Ein Nachteilsausgleich kann die Leistungserbringung oder die äußeren Bedingungen anpassen.

Die hessische Handreichung nennt zum Beispiel mehr Zeit, technische Hilfsmittel, angepasste Arbeitsblätter und individuelle Pausen.

Die konkrete Maßnahme richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen. Die Quelle nennt keine eigene Sonderregel für ADHS.

Für Autismus verweist das Land auf pädagogische Einstiegshilfen. Eine Diagnose allein bestimmt die schulische Maßnahme nicht.

Nachteilsausgleich und Zeugnis

Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen, nicht die fachlichen Anforderungen. Notenschutz verändert die Bewertung.

Nachteilsausgleich und angepasste Leistungsfeststellung werden nicht im Zeugnis vermerkt.

Notenschutz wird unter „Bemerkungen“ im Zeugnis angegeben. Das gilt auch für Abgangs- und Abschlusszeugnisse.

In der Grundschule kann die Lese-, Rechtschreib- oder Rechenleistung zeitweise unberücksichtigt bleiben.

In der Sekundarstufe I kann die Lese- oder Rechtschreibleistung in besonders begründeten Ausnahmefällen unberücksichtigt bleiben.

Für das Abitur gilt der Vermerk auch, wenn Notenschutz nur in einem Halbjahr der Qualifikationsphase galt.

Wer entscheidet?

Die Klassenkonferenz stellt besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen fest.

Sie entscheidet auch über die Fördermaßnahmen und schreibt den Förderplan fort.

Ein außerschulisches Gutachten ist für diese Feststellung nicht erforderlich. Vorliegende Gutachten werden einbezogen.

Die Fachlehrkraft leitet die Förderung ein. Eltern und die Schülerin oder der Schüler werden beteiligt.

Für Notenschutz ist die Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erforderlich.

Zu Beginn der Sekundarstufe II entscheidet die Schulaufsicht über den besonders begründeten Ausnahmefall.

Bei Abschlussprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Wenn sie noch nicht besteht, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung.

Oberstufe und Abitur

Eine Fortsetzung der LRS-Fördermaßnahmen in der Oberstufe setzt einen einmaligen Antrag voraus.

Die Schulaufsicht muss einen besonders begründeten Ausnahmefall feststellen.

In der Oberstufe können Nachteilsausgleich und angepasste Leistungsfeststellung beantragt werden.

Im Abitur ist Notenschutz nicht zulässig. Nachteilsausgleich und angepasste Leistungsfeststellung bleiben möglich.

Bei der Abiturprüfung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.

Die Entscheidung berücksichtigt den individuellen Förderplan.

Zu Rechenschwierigkeiten nennt die Handreichung keine Maßnahmen nach §§ 7 und 42 bis 44 für die Oberstufe.

Wo du nachfragen kannst

Sprich zuerst mit der Fachlehrkraft oder der Klassenleitung.

Die Schule benennt eine Ansprechlehrkraft für besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen.

Bei Fragen helfen auch der schulpsychologische Dienst, ein Beratungs- und Förderzentrum oder das zuständige Staatliche Schulamt.

Für verbindliche Auskünfte zu Abschlussprüfungen fragst du die Schulleitung und das zuständige Staatliche Schulamt.

Quellen

Stand dieser Übersicht: 14. Oktober 2026. Die Übersicht ersetzt keine verbindliche Auskunft der zuständigen Schule oder Schulaufsicht.

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Post von Olga

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