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Länderkompass

Hamburg

In Hamburg gibt es Nachteilsausgleich für LRS und Rechenschwierigkeiten, Notenschutz aber nur für Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten.

Kurz gesagt

Rechtsgrundlage

Maßgeblich sind das Hamburgische Schulgesetz, besonders § 44, die Verordnung über die Gewährung von Notenschutz in allgemeinbildenden Schulen vom 19. August 2024 und die Handreichung zur Förderung und Unterstützung bei Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen, Stand 01/2025.

Für den Nachteilsausgleich gelten außerdem § 6 APO-GrundStGy und § 13 APO-AH. Die amtliche Handreichung nennt diese Vorschriften als Rechtsrahmen.

Hamburgisches Schulgesetz · Verordnung über die Gewährung von Notenschutz, 19.08.2024 · Handreichung, 01/2025

Lesen und Schreiben

Die Schule fördert Lesen und Rechtschreiben innerhalb und außerhalb des Unterrichts.

Nach mindestens sechs Monaten Förderung kann Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn die Schwierigkeiten anhalten.

Nachteilsausgleich erleichtert die Leistungserbringung. Beispiele sind mehr Arbeitszeit, Hilfsmittel oder vorgelesene Aufgaben.

Notenschutz setzt besondere und lang anhaltende Schwierigkeiten voraus. Zusätzlich müssen mindestens zwölf Monate Förderung und mindestens sechs Monate Nachteilsausgleich vorausgegangen sein.

Die Schule stellt die Schwierigkeiten mit Lernbeobachtungen und festgelegten Testverfahren fest. Die schulische Feststellung ist keine medizinische Diagnose.

Handreichung, 01/2025 · Verordnung, 19.08.2024

Rechnen

Hamburg erfasst besondere Schwierigkeiten im Rechnen in der Handreichung.

Die Schule fördert und überprüft die Schwierigkeiten mit Lernbeobachtungen und festgelegten Testverfahren.

Nachteilsausgleich kann nach mindestens sechs Monaten Förderung gewährt werden, wenn die Schwierigkeiten anhalten.

Er gilt bei Rechenschwierigkeiten nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4. Einen Notenschutz für Rechnen sieht die Verordnung nicht vor.

Handreichung, 01/2025 · Hamburg.de, Nachteilsausgleich

Weitere Beeinträchtigungen

Für andere Beeinträchtigungen gelten die allgemeinen Regeln zum Nachteilsausgleich.

Die amtliche Handreichung nennt unter anderem Autismus, Sprache, Hören, Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung.

Der Nachteilsausgleich erleichtert den Zugang zu Aufgaben und Inhalten. Die fachlichen Anforderungen bleiben gleich.

Die konkrete Maßnahme richtet sich nach der Beeinträchtigung und der schulischen Situation.

Handreichung Nachteilsausgleich, März 2013 · Handreichung, 01/2025

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen der Leistungserbringung, nicht die fachlichen Anforderungen.

Notenschutz verändert die Bewertung bestimmter Lese- oder Rechtschreibleistungen.

Notenschutz wird auf Antrag der Sorgeberechtigten gewährt. Die Zeugniskonferenz legt Art und Umfang fest.

Ein gewährter Notenschutz wird im Zeugnis vermerkt. Der Vermerk nennt die nicht erbrachte, nicht bewertete oder abweichend bewertete Leistung.

Der Vermerk nennt weder die besonderen Schwierigkeiten noch eine medizinische Diagnose.

Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Die Handreichung sieht die Dokumentation im Schülerbogen oder Förderplan vor.

Verordnung, §§ 8 bis 11, 19.08.2024 · Handreichung Nachteilsausgleich

Wer entscheidet?

Du sprichst die Schule an. Die Schule berät dich und dokumentiert die Förderung im Förderplan.

Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Zeugniskonferenz. Die Zeugniskonferenz legt Art und Umfang fest.

Über den Notenschutz entscheidet ebenfalls die Zeugniskonferenz. Dafür stellst du als sorgeberechtigte Person einen Antrag.

Die schulische Feststellung nutzt Lernbeobachtungen und standardisierte Testverfahren. Ein medizinisches Gutachten ist dafür nicht als allgemeine Voraussetzung genannt.

Bei sonderpädagogischem Förderbedarf gelten zusätzlich die dafür vorgesehenen Verfahren und Förderpläne.

Handreichung, 01/2025 · Verordnung, §§ 6, 7 und 9, 19.08.2024

Oberstufe und Abitur

Für die Oberstufe nennt die Handreichung § 13 APO-AH als Grundlage für den Nachteilsausgleich.

§ 8 Absatz 1 der Verordnung nennt auch die Bewertung von Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote.

Für die Studienstufe muss der Antrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 vor Beginn des ersten Halbjahres für die gesamte Studienstufe gestellt werden.

Über die Gewährung wird nach § 10 Absatz 1 Satz 2 für die gesamte Studienstufe entschieden.

Eine Rücknahme ist nach § 10 Absatz 2 Satz 1 nur innerhalb der ersten Kalenderwoche nach Unterrichtsbeginn des ersten Halbjahres möglich.

Bei einem Rücktritt oder einer Wiederholung des ersten Halbjahres entscheidet die Schule nach § 10 Absatz 3 erneut über den Antrag.

Für konkrete Prüfungen in der Oberstufe und im Abitur fragst du die Schule nach der aktuellen Anwendung von § 13 APO-AH.

Handreichung, 01/2025 · Verordnung, §§ 8 und 10, 19.08.2024

Wo du nachfragst

Frag zuerst die Schulleitung oder die zuständige Zeugniskonferenz.

Für Beratung und Diagnostik kannst du dich an ein Regionales Bildungs- und Beratungszentrum wenden.

Bei Fragen zu Prüfungen und schulischen Verfahren hilft außerdem das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung.

Landesinstitut Hamburg, Schulberatung · Handreichung, 01/2025

Quellen

Alle Bundesländer

Post von Olga

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