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Länderkompass

Bremen

In Bremen gibt es Nachteilsausgleich für Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) und Rechenschwierigkeiten in der Grundschule; Notenschutz ist enger geregelt (§ 16 Absatz 2 Nummern 4 und 5, § 17 Absatz 1).

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist die Bremische Verordnung über die inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV).

Die Verordnung gilt seit dem 1. August 2025. Die Verordnung stammt vom 12. Juni 2025 und steht im Bremischen Gesetzblatt, Seite 518.

BremInBilV, Stand August 2025, PDF des Landes

Lesen und Schreiben

Bei erheblicher Lese-Rechtschreib-Beeinträchtigung kann die Schule einen Nachteilsausgleich gewähren (§ 16 Absatz 2 Nummer 4).

Er erleichtert die Leistungserbringung, ohne die fachlichen Anforderungen zu ändern (§ 15 Absatz 2).

Möglich sind zum Beispiel Hilfsmittel, mehr Arbeitszeit oder Pausen (§ 16 Absatz 3).

Notenschutz kann die Bewertung der Rechtschreibleistung ausnehmen oder anpassen (§ 17 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 5).

Das gilt, wenn die Einschränkung dauerhaft nachgewiesen ist und Nachteilsausgleich nicht genügt (§ 17 Absatz 1).

In Fremdsprachen kann die mündliche Leistung stärker gewichtet werden. Das gilt nicht für Abschlussprüfungen (§ 17 Absatz 2 Nummer 5).

Rechnen

Erhebliche Beeinträchtigungen im Rechnen sind für den Nachteilsausgleich in der Grundschule erfasst (§ 16 Absatz 2 Nummer 5).

Die Verordnung nennt dafür keinen Notenschutz (§ 17 Absatz 1 und Absatz 2).

Für die Sekundarstufe I und II nennt die Verordnung Rechenschwierigkeiten beim Nachteilsausgleich nicht ausdrücklich (§ 16 Absatz 2 Nummer 5).

Die Vorschrift nennt dafür keine besondere Regelung zu Ausgleichsmaßnahmen (§§ 15 bis 18).

Weitere Beeinträchtigungen

Nachteilsausgleich kann es bei Sprache, Motorik, emotionaler Entwicklung und Sinneswahrnehmung geben (§ 16 Absatz 2 Nummer 1).

Er kann auch bei chronischen oder akuten Erkrankungen und bei Autismus vorgesehen werden (§ 16 Absatz 2 Nummern 2 und 3).

Die Schule kann Hilfsmittel, mehr Arbeitszeit oder Pausen festlegen (§ 16 Absatz 3).

Die Verordnung nennt für Notenschutz außerdem Sprechen, Hören, Sehen und Autismus (§ 17 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 2 bis 4).

ADHS wird nicht ausdrücklich genannt. Die Verordnung sagt dazu nichts Besonderes (§§ 15 bis 18).

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen der Leistungserbringung, nicht die fachlichen Anforderungen (§ 15 Absatz 2).

Notenschutz verändert die Bewertung oder lässt eine Teilbewertung entfallen (§ 17 Absatz 1).

Ein Nachteilsausgleich erscheint nicht im Zeugnis oder Lernentwicklungsbericht (§ 16 Absatz 7).

Notenschutz wird im Zeugnis, Lernentwicklungsbericht und Abschlusszeugnis vermerkt (§ 18 Absatz 10).

Der Vermerk benennt die nicht erbrachte oder anders bewertete Leistung, nicht den Grund (§ 18 Absatz 10).

Wer entscheidet?

Die Erziehungsberechtigten beantragen den Nachteilsausgleich bei der Schulleitung (§ 16 Absatz 1).

Volljährige Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag selbst (§ 16 Absatz 1).

Die Schulleitung entscheidet auf Empfehlung der Zeugniskonferenz (§ 16 Absatz 4).

Die Empfehlung nutzt Unterrichtserkenntnisse sowie Diagnosen, Stellungnahmen und Gutachten (§ 16 Absatz 4).

Für Prüfungen braucht die durchgängige Anwendung eine Empfehlung des Mobilen Dienstes oder des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums (ReBUZ) (§ 16 Absatz 6).

Diese Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens 18 Monate alt sein (§ 16 Absatz 6).

Notenschutz beantragst du ebenfalls bei der Schulleitung (§ 18 Absatz 1).

In den Klassen 5 bis 9 entscheidet die Zeugniskonferenz (§ 18 Absatz 5).

Bei Abschlussprüfungen entscheidet die zuständige Schulbehörde (§ 18 Absatz 6).

Oberstufe und Abitur

Für prüfungsrelevante Leistungen gilt der Nachteilsausgleich nach der BremInBilV (§ 16 Absatz 6).

Die Empfehlung des Mobilen Dienstes oder ReBUZ darf höchstens 18 Monate alt sein (§ 16 Absatz 6).

In der Abiturprüfung entscheidet die Prüfungskommission über Abweichungen beim Prüfungsverfahren (AP-V § 6a).

Möglich sind Hilfsmittel, mehr Arbeitszeit und Pausen (AP-V § 6a).

Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt (AP-V § 6a).

Notenschutz in Abschlussprüfungen entscheidet die zuständige Schulbehörde nach Stellungnahmen (§ 18 Absatz 6).

Über gewährten Notenschutz steht ein Vermerk im Abschlusszeugnis (§ 18 Absatz 10).

Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen, § 6a, PDF des Landes

Wo bekommst du Auskunft?

Sprich zuerst mit der Schulleitung und dem zuständigen Klassenteam.

Bei besonderen Fragen kannst du das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum einbeziehen.

Für Prüfungen und Streitfragen ist die zuständige Schulbehörde die nächste Stelle.

Übersicht des Senators für Kinder und Bildung

Quellen

Alle Bundesländer

Post von Olga

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