
Länderkompass
Brandenburg
In Brandenburg gibt es Nachteilsausgleich für LRS und besondere Rechenschwierigkeiten, Notenschutz aber nur bei LRS.
Rechtsgrundlage
Die wichtigste Vorschrift ist die Lesen-Rechtschreiben-Rechnen-Verordnung (LRSRV) vom 17. August 2017.
Sie steht im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II 2017, Nummer 45.
LRSRV im Brandenburgischen Vorschriftensystem
Für sonderpädagogische Förderung gilt die Sonderpädagogik-Verordnung (SopV) vom 20. Juli 2017.
Ergänzend gilt die Verwaltungsvorschrift zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV-SopV) vom 12. November 2018.
Für Zeugnisse gilt die VV-Zeugnisse vom 24. November 2011, zuletzt geändert am 22. Januar 2025.
Für die Oberstufe und das Abitur gilt die Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung (GOSTV) vom 21. August 2009, zuletzt geändert am 16. Juni 2025.
SopV im Brandenburgischen Vorschriftensystem · VV-SopV im Brandenburgischen Vorschriftensystem
VV-Zeugnisse im Brandenburgischen Vorschriftensystem · GOSTV im Brandenburgischen Vorschriftensystem
Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten
LRS steht für besondere Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben.
In den Jahrgangsstufen 1 bis 10 und in der Sekundarstufe II ist Nachteilsausgleich möglich.
Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen, nicht die fachlichen Anforderungen.
Möglich sind mehr Arbeitszeit, technische Hilfen und methodisch-didaktische Hilfen.
Auf Antrag sind zusätzlich Abweichungen von Bewertungsmaßstäben in einzelnen Fächern möglich.
Dazu gehören eine stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen und der Verzicht auf Lese- oder Rechtschreibbewertung.
In der Sekundarstufe II braucht diese Abweichung ein Attest der Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Zusätzlich muss die schulpsychologische Beratung zusammenwirken.
Rechnen
Die LRSRV erfasst besondere Schwierigkeiten im Rechnen ausdrücklich.
Der Nachteilsausgleich gilt in den Jahrgangsstufen 1 bis 10.
Möglich sind mehr Arbeitszeit, Platz für Nebenrechnungen und besondere didaktisch-methodische Hilfen.
Eine Abweichung von allgemeinen Bewertungsmaßstäben sieht die LRSRV für das Rechnen nicht vor.
In der Sekundarstufe II sagt die LRSRV zu besonderen Rechenschwierigkeiten nichts.
Weitere Beeinträchtigungen
Die SopV regelt sonderpädagogische Förderung in mehreren Förderschwerpunkten.
Sie nennt unter anderem Sprache, Hören, Sehen sowie körperliche und motorische Entwicklung.
Auch emotionale und soziale Entwicklung sowie autistisches Verhalten werden genannt.
Im gemeinsamen Unterricht kann dafür Nachteilsausgleich gewährt werden.
Er verändert die äußeren Bedingungen einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Leistungsfeststellung.
Möglich sind ein anderer Zeitrahmen und personelle oder technische Hilfen.
Auch eine andere Form der Leistungsfeststellung kann vorgesehen werden.
Die Regelungen nennen ADHS nicht ausdrücklich.
Die Quelle sagt deshalb nicht, ob ADHS allein einen besonderen Weg auslöst.
Nachteilsausgleich und Notenschutz
Nachteilsausgleich gleicht Bedingungen aus, ohne das Anforderungsniveau zu verändern.
Notenschutz weicht bei LRS von einzelnen allgemeinen Bewertungsmaßstäben ab.
Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Eine Abweichung bei der Leistungsbewertung wird auf allen Zeugnissen vermerkt.
Für besondere Rechenschwierigkeiten nennt die LRSRV nur Nachteilsausgleich.
Bei sonderpädagogischem Nachteilsausgleich wird kein Hinweis im Zeugnis ausgewiesen.
Wer entscheidet?
Bei LRS stellt die Deutschlehrkraft die besonderen Schwierigkeiten fest.
Ab Jahrgangsstufe 5 wird die schulpsychologische Beratung einbezogen.
Die Klassenkonferenz entscheidet in den Jahrgangsstufen 1 bis 10.
In der Sekundarstufe II entscheidet die Jahrgangskonferenz.
In Prüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
Für Abweichungen in der Sekundarstufe II braucht es das genannte fachärztliche Attest.
Bei Rechenschwierigkeiten ist die Mathematiklehrkraft für die Feststellung verantwortlich.
Die Klassenkonferenz entscheidet über Förderung und Nachteilsausgleich.
Bei sonderpädagogischem Förderbedarf beschreibt der Förderausschuss den Nachteilsausgleich.
Das staatliche Schulamt entscheidet darüber, soweit es erforderlich ist.
In der Schule legt die Schulleitung den Nachteilsausgleich fest.
Für Prüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüfungsvorsitzende.
Oberstufe und Abitur
Die LRSRV gilt bei LRS auch in der Sekundarstufe II.
Nachteilsausgleich bleibt möglich, etwa durch mehr Zeit oder Hilfsmittel.
Notenschutz ist in der Sekundarstufe II an das fachärztliche Attest und die Schulpsychologie gebunden.
Die Jahrgangskonferenz entscheidet im laufenden Unterricht.
Im Abitur entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bei sonderpädagogischem Nachteilsausgleich entscheidet in der Abiturprüfung die Prüfungsvorsitzende.
Die GOSTV sagt, dass Nachteile wegen LRS durch Rechtsverordnung ausgeglichen werden.
Zu besonderen Rechenschwierigkeiten in der Sekundarstufe II sagt die LRSRV nichts.
Wo du nachfragen kannst
Frage zuerst die Schulleitung nach dem passenden Verfahren.
Bei LRS kann die schulpsychologische Beratung in das Verfahren einbezogen werden.
Bei sonderpädagogischem Förderbedarf ist das zuständige staatliche Schulamt beteiligt.
Für eine verbindliche Auskunft zur Oberstufe und zum Abitur wendest du dich an die Schule oder Schulaufsicht.
Diese Übersicht ersetzt keine Auskunft für deinen Einzelfall.
Quellen
- LRSRV, 17. August 2017, aktuelle Fassung, gelesen.
- SopV, 20. Juli 2017, aktuelle Fassung, Auszug gelesen.
- VV-SopV, 12. November 2018, aktuelle Fassung, Auszug gelesen.
- VV-Zeugnisse, 24. November 2011, zuletzt geändert 22. Januar 2025, Auszug gelesen.
- GOSTV, 21. August 2009, zuletzt geändert 16. Juni 2025, Auszug gelesen.
- Ministerium für Bildung, Jugend und Sport: Nachteilsausgleich, Stand auf der Seite nicht angegeben, Auszug gelesen.
- Eine ausdrückliche Regelung zu besonderen Rechenschwierigkeiten in der Sekundarstufe II wurde in den genannten Vorschriften nicht gefunden.
Stand dieser Übersicht: 14. Oktober 2026.
