
Länderkompass
Berlin
In Berlin gibt es für stark ausgeprägte LRS Nachteilsausgleich und Notenschutz bis zum Abitur, für Rechenschwierigkeiten nur begrenzte Regeln.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist der Leitfaden zu Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen (1. geänderte Fassung, November 2020).
Ergänzend gelten die Vorgaben zu individueller Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz.
Ergänzend gilt der Informationsbrief zu Lese-Rechtschreibschwierigkeiten, April 2020.
Leitfaden Lesen, Rechtschreiben und Rechnen
Vorgaben individuelle Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten
LRS bedeutet hier schulisch festgestellte Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben (Leitfaden, Abschnitt 4.1, S. 27).
Die Schule diagnostiziert lernprozessbegleitend und plant passende Förderung (Leitfaden, Abschnitt 4.1, S. 27).
Für stark ausgeprägte LRS gelten zusätzliche Voraussetzungen (Leitfaden, Abschnitt 4.4, S. 33).
Dazu gehören ein standardisierter Test, geringe Leistungen und ein lang anhaltender Rückstand trotz Förderung (Leitfaden, Abschnitt 4.4, S. 33).
Ab Jahrgang 7 wird das SIBUZ, das schulpsychologische und inklusionspädagogische Beratungszentrum, einbezogen (Leitfaden, Abschnitt 4.4, S. 33).
Der Nachteilsausgleich wahrt das fachliche Anforderungsniveau (§ 14a Abs. 3 GsVO).
Möglich sind bis zu 25 Prozent mehr Bearbeitungszeit sowie spezielle Arbeitsmittel (§ 14a Abs. 3 Nr. 1 und 2 GsVO).
Auch Strukturierungshilfen sind möglich (§ 14a Abs. 3 Nr. 4 GsVO).
Notenschutz kann Lesen oder Rechtschreiben teilweise von der Bewertung ausnehmen (§ 16 Abs. 7 GsVO; § 16 Abs. 6 Sek-I-VO).
Rechnen
Berlin erfasst Rechenschwierigkeiten als schulische Lernschwierigkeiten (Leitfaden, Abschnitt 4, S. 56).
Die Schule bietet Förderung und erstellt bei Bedarf einen individuellen Förderplan (Leitfaden, Abschnitt 4.2, S. 57).
Ein Nachteilsausgleich ist in der Primarstufe und Sekundarstufe I vorgesehen (§ 14a Abs. 2 und 3 GsVO).
Das bestätigt der Leitfaden für Rechenschwierigkeiten (Abschnitt 4.2, S. 57).
Er kann sich auf schriftliche Lernerfolgskontrollen im Fach Mathematik beziehen (Leitfaden, Abschnitt 4.2, S. 57).
Stark ausgeprägte Rechenschwierigkeiten können in den Jahrgangsstufen 3 und 4 Notenschutz auslösen (Leitfaden, Abschnitt 3.3, S. 55).
In den Vorschriften ist kein Notenschutz für Rechenschwierigkeiten ab Jahrgangsstufe 5 geregelt (Leitfaden, Abschnitt 4, S. 56 bis 57).
Für die gymnasiale Oberstufe nennt die Quelle dazu keine besondere Regelung (Leitfaden, Abschnitt 4, S. 56 bis 57).
Weitere Beeinträchtigungen
Bei erheblichen und lang andauernden Beeinträchtigungen kann ein Nachteilsausgleich helfen (Vorgaben, Grundsätze, S. 11 bis 13).
Das fachliche Anforderungsniveau bleibt dabei erhalten (Vorgaben, Grundsätze, S. 12).
Die amtlichen Vorgaben nennen unter anderem körperliche, sprachliche, hörbezogene und sehbezogene Beeinträchtigungen (Vorgaben, Grundsätze, S. 8 bis 10).
Die amtlichen Vorgaben nennen außerdem Autismus mit erheblichen Beeinträchtigungen in Kommunikation oder Interaktion (Vorgaben, Abschnitt 5, S. 91 bis 96).
Bei ADHS nennt die Quelle keine eigene Notenschutzregel (Vorgaben, Grundsätze und Abschnitt 1, S. 7 bis 30).
Bei Mutismus kann Notenschutz mündliche Leistungen teilweise oder vollständig ersetzen (Vorgaben, Abschnitt 1, S. 24 bis 30).
Nachteilsausgleich und Notenschutz
Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen, Notenschutz verändert die Bewertung einzelner Leistungen (Leitfaden, Abschnitt 3.1, S. 21 bis 22).
Ein Nachteilsausgleich wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt (§ 14a Abs. 2 GsVO).
Ein gewährter Notenschutz wird auf dem Zeugnis und der Förderprognose vermerkt (§ 16 Abs. 7 GsVO).
Das erläutert der Leitfaden für die Sekundarstufe (Abschnitt 3.3.3, S. 25 bis 26).
Der Vermerk nennt die ausgelassene Leistung, nicht die zugrunde liegende Beeinträchtigung (Leitfaden, Abschnitt 3.3.1, S. 23 bis 24).
Bei LRS gilt der Zeugnisvermerk auch für Notenschutz in Jahrgang 10 oder in der Oberstufe.
Das regelt der Leitfaden in Abschnitt 3.3.3, S. 25 bis 26.
Die Teilnahme an einer temporären Fördergruppe wird ebenfalls auf dem Zeugnis vermerkt (Leitfaden, Abschnitt 4.1, S. 27).
Wer entscheidet?
Du stellst den Antrag als erziehungsberechtigte oder volljährige Person.
Das Verfahren beschreibt der Leitfaden in den Abschnitten 3.3.1 und 3.3.3, S. 23 bis 26.
In der Grundschule berät die Klassenkonferenz über den Nachteilsausgleich (§ 16 Abs. 6 GsVO).
Die Schulleitung entscheidet über Art, Umfang und Dauer (§ 14a Abs. 2 GsVO).
In der Sekundarstufe empfiehlt die Klassenkonferenz die Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 Sek-I-VO).
Die Schulleitung entscheidet auf Grundlage von Lernentwicklungsbericht, Konferenzempfehlung und SIBUZ (Leitfaden, Abschnitt 4.4, S. 33).
Für stark ausgeprägte LRS bestätigt das SIBUZ die schulische Diagnostik in der Regel bis Jahrgangsstufe 8.
Das steht im Leitfaden, Abschnitt 4.4, S. 33.
Notenschutz beantragst du bei der Schulleitung (§ 16 Abs. 7 GsVO; § 16 Abs. 6 Sek-I-VO).
Eine fachärztliche Bescheinigung ersetzt die schulische Entscheidung nicht (Leitfaden, Abschnitt 4.4, S. 33).
Oberstufe und Abitur
Nachteilsausgleich und Notenschutz für stark ausgeprägte LRS können bis zum Abitur fortgeführt werden (Leitfaden, Abschnitt 3.3.3, S. 25 bis 26).
In der Oberstufe entscheidet die Schulleitung auf Grundlage von Jahrgangskonferenz und SIBUZ (Leitfaden, Abschnitt 3.3.3, S. 25 bis 26).
Für Prüfungen musst du Nachteilsausgleich und Notenschutz gesondert beantragen (§ 31 Abs. 2 VO-GO).
Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet spätestens vier Wochen vor der ersten Prüfung (§ 31 Abs. 2 VO-GO).
Im Abitur muss gewährter Notenschutz auf dem Zeugnis erscheinen (Leitfaden, Abschnitt 3.3.3, S. 25 bis 26).
Für Rechenschwierigkeiten nennt die Quelle keine besondere Regelung in Oberstufe oder Abitur (Leitfaden, Abschnitt 4, S. 56 bis 57).
Wo du nachfragen kannst
Frage zuerst die Schulleitung nach dem schulischen Verfahren (Leitfaden, Abschnitt 4.4, S. 33).
Die LRS-Lehrkraft koordiniert Diagnostik, Förderung und Beratung an der Schule (Leitfaden, Abschnitt 4.4, S. 33).
Das zuständige SIBUZ berät bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten und komplexen Fällen (Leitfaden, Abschnitt 4.4, S. 33).
Bei Fragen zu Prüfungen wendest du dich an die Schulleitung oder die Prüfungsvorsitzende (§ 31 Abs. 2 VO-GO).
Die zuständige Schulaufsicht gibt Auskunft zu verbindlichen Vorgaben (FAQ LRS, April 2020, Abschnitt I).
Quellen
- Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen. 1. geänderte Fassung, November 2020. Belegstand: nur Auszug gelesen.
- Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: Individuelle Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz. Amtliche Vorgaben, Stand im PDF nicht angegeben. Belegstand: gelesen.
- Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: Rechenschwierigkeiten. Informationsseite, PDF für Eltern Stand November 2024. Belegstand: gelesen.
- Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: FAQ zu Lese-Rechtschreibschwierigkeiten. April 2020. Belegstand: nur Auszug gelesen.
- Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie: Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen. 26. Juli 2024. Belegstand: nur Auszug gelesen.
