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Länderkompass

Bayern

In Bayern regelt die BaySchO Nachteilsausgleich und Notenschutz für Lese-Rechtschreib-Störungen, nicht aber eine Rechenstörung als eigene Notenschutzform.

Rechtsgrundlage

Maßgeblich sind die Bayerische Schulordnung (BaySchO), Teil 4, §§ 31 bis 36, Text gilt ab 1. August 2026, Fassung vom 1. Juli 2016, sowie Art. 52 Abs. 5 BayEUG.

BaySchO, Teil 4, §§ 31 bis 36

BayEUG, Art. 52, Nachweise des Leistungsstands, Bewertung und Zeugnisse

Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten

Die Bayerische Schulordnung unterscheidet individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz (§§ 32 bis 34 BaySchO).

Individuelle Unterstützung hilft außerhalb von Leistungsfeststellungen, zum Beispiel durch klare Arbeitsblätter (§ 32 BaySchO).

Nachteilsausgleich verändert die Prüfungsbedingungen, wahrt aber die wesentlichen Leistungsanforderungen (§ 33 Abs. 1 BaySchO).

Eine mögliche Maßnahme ist eine verlängerte Bearbeitungszeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 BaySchO).

Notenschutz kann bei Lesestörung das Vorlesen und bei Rechtschreibstörung die Rechtschreibung von der Bewertung ausnehmen (§ 34 Abs. 6 und 7 BaySchO).

Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist eine schulpsychologische Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend (§ 36 Abs. 2 Satz 4 BaySchO).

Für Nachteilsausgleich oder Notenschutz ist grundsätzlich ein Antrag in Textform und ein fachärztliches Zeugnis nötig (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BaySchO). Ausnahmen regelt § 36 Abs. 2 Satz 3 BaySchO.

Rechnen

Eine Rechenstörung ist in § 34 BaySchO nicht als eigene Form des Notenschutzes genannt.

Die staatliche Kultusseite nennt bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnenlernen individuelle Unterstützung.

Diese Unterstützung ist auch ohne formale Diagnostik einer Dyskalkulie möglich.

Genannt werden zum Beispiel differenzierte Aufgaben, strukturierte Arbeitsblätter und geeignete Hilfsmittel.

In den Vorschriften des Landes ist für eine Rechenstörung kein eigener Notenschutz geregelt.

Weitere Beeinträchtigungen

Die BaySchO sieht Nachteilsausgleich bei lang andauernden erheblichen Beeinträchtigungen vor (§§ 31 und 33 BaySchO).

Die fachlichen Anforderungen bleiben dabei grundsätzlich erhalten (§ 33 Abs. 1 BaySchO).

Notenschutz ist nur für ausdrücklich genannte Beeinträchtigungen und Formen möglich (§ 34 Abs. 1 BaySchO).

Genannt werden unter anderem körperlich-motorische Beeinträchtigungen, Sprachbehinderungen, Autismus mit kommunikativer Sprachstörung, Hörschädigungen sowie Sehschädigungen (§ 34 Abs. 2 bis 5 BaySchO).

Bei Autismus mit kommunikativer Sprachstörung kann auf bestimmte mündliche Leistungen verzichtet werden (§ 34 Abs. 3 BaySchO).

Für ADHS nennt § 34 BaySchO keine eigene Notenschutzform.

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen der Leistungsfeststellung, Notenschutz verändert die Bewertung einzelner Leistungen (§§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 BaySchO).

Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt (§ 36 Abs. 7 Satz 1 BaySchO).

Bei Notenschutz steht im Zeugnis, welche fachliche Leistung nicht erbracht oder nicht bewertet wurde (§ 36 Abs. 7 Satz 2 BaySchO).

Die Beeinträchtigung selbst wird im Zeugnis nicht genannt (§ 36 Abs. 7 Satz 4 BaySchO).

Das gilt auch, wenn der Notenschutz nur für einen Teil des Zeugniszeitraums galt (§ 36 Abs. 7 Satz 2 BaySchO).

Wer entscheidet?

Du stellst den Antrag als erziehungsberechtigte Person oder als volljährige Schülerin beziehungsweise volljähriger Schüler (§ 36 Abs. 2 BaySchO).

Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung entscheidet die Schulleitung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BaySchO).

Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist eine schulpsychologische Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend (§ 36 Abs. 2 Satz 4 BaySchO).

Bei anderen Beeinträchtigungen gelten je nach Schulart unterschiedliche Zuständigkeiten (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BaySchO).

An Grund- und Mittelschulen entscheidet die Schulleitung oder die Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BaySchO).

An Realschulen, Gymnasien und sonstigen beruflichen Schulen entscheidet die zuständige Schulaufsicht (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySchO).

Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte und Schulpsychologie können einbezogen werden (§ 36 Abs. 5 BaySchO).

Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule die Maßnahmen eigenverantwortlich (§ 36 Abs. 6 BaySchO).

Oberstufe und Abitur

Der Notenschutz kann sich laut BaySchO auch auf Abschlussprüfungen und die Gesamtnote erstrecken (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BaySchO).

Die schulartspezifischen Voraussetzungen für Abschlüsse bleiben dabei unberührt (Art. 52 Abs. 5 BayEUG).

Die staatliche Kultusseite nennt für das Gymnasium die Möglichkeit, das Abitur trotz mangelhafter Mathematikleistung zu erreichen.

Dafür gelten die Kriterien des § 54 GSO.

Ein Verzicht auf das Fach Mathematik in Abschlussprüfungen ist nicht vorgesehen.

Die Quelle sagt nicht, dass eine Rechenstörung im Abitur einen eigenen Notenschutz auslöst.

Wo du nachfragen kannst

Frage zuerst die Schulleitung nach dem Verfahren und den schulartspezifischen Regeln.

Für eine schulpsychologische Stellungnahme wendest du dich an die Schulpsychologie.

Die Staatliche Schulberatung Bayern berät Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler aller Schularten.

Bei Rechenschwierigkeiten helfen außerdem Förder- und Beratungsstellen an den Staatlichen Schulämtern.

Für Gymnasien ist bei vielen anderen Beeinträchtigungen die zuständige Schulaufsicht zuständig (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySchO).

Quellen

Alle Bundesländer

Post von Olga

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