
Länderkompass
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gilt Nachteilsausgleich für besondere Förderbedarfe, Notenschutz bei LRS aber nur in klar begrenzten Fällen.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist die Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“.
Sie gilt in der Fassung vom 22. August 2008, veröffentlicht in K.u.U. im September 2008, Seiten 149 bis 152.
Die Fundstelle findest du im Landesrecht Baden-Württemberg und als amtliche PDF-Fassung.
Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten
Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, kurz LRS, betreffen das Lesen oder Rechtschreiben.
Bis Klasse 6 sind besondere Formen der Leistungsmessung und Leistungsbewertung möglich.
Voraussetzung sind dauerhaft geringere Leistungen, in der Regel etwa ein halbes Jahr unter ausreichend.
Lesen oder Rechtschreiben kann zurückhaltend gewichtet werden.
Bei Rechtschreibarbeiten kann eine andere Aufgabe gestellt oder der Umfang begrenzt werden.
In anderen Fächern werden Rechtschreibleistungen nicht gewertet.
Ab Klasse 7 gilt eine Abweichung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen.
Die Vorschrift nennt dafür komplexe Ursachen oder eine medizinisch begründete Teilleistungsstörung.
Rechnen
Besondere Schwierigkeiten in Mathematik sind in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich erfasst.
Die Vorschrift nennt keine eigene Regelung mit dem Wort Rechenstörung oder Dyskalkulie.
Sie sieht frühe Beobachtung, Lernstandsdiagnosen und geeignete diagnostische Verfahren vor.
Für die Grundschule verweist sie auf den Nachteilsausgleich.
Eine besondere Form des Notenschutzes für Rechenleistungen regelt die Vorschrift nicht.
Weitere Beeinträchtigungen
Die Vorschrift nennt auch Aufmerksamkeit und Verhalten, chronische Erkrankungen, Behinderungen und Hochbegabung.
Autismus und ADHS werden nicht ausdrücklich als eigene Regelungsbereiche genannt.
Für besondere Förderbedarfe gilt: Beobachte die Lernentwicklung und plane passende Hilfen.
Förderung beginnt mit Differenzierung im Unterricht und kann durch Fachstellen ergänzt werden.
Im begründeten Einzelfall kann ein Nachteilsausgleich hinzukommen.
Nachteilsausgleich und Notenschutz
Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen, lässt das Anforderungsprofil aber unverändert.
Notenschutz verändert in den genannten LRS-Fällen die Gewichtung oder Bewertung einzelner Leistungen.
Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Eine zurückhaltende Gewichtung wird in Halbjahresinformation und Zeugnis unter „Bemerkungen“ festgehalten.
Das gilt nur, wenn die Note mit dieser zurückhaltenden Gewichtung gebildet wurde.
In Abschlussklassen, außer Abschlussklassen der Grundschule, ist diese Abweichung nicht möglich.
Das gilt auch für die Jahrgangsstufen des Gymnasiums.
Wer entscheidet
Du sprichst zuerst mit der Schule und den Eltern über den Förderbedarf.
Der Klassenlehrer leitet das gestufte pädagogische Verfahren im Einvernehmen mit der Schulleitung ein.
Die Klassenkonferenz beschließt besondere Fördermaßnahmen im Benehmen mit der Schulleitung.
Über Nachteilsausgleich entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung.
Beratungslehrkräfte, Sonderpädagogik, LRS-Fachberatung oder Schulpsychologie können hinzugezogen werden.
Die Konferenz kann außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten einbeziehen.
Die Vorschrift verlangt nicht für jede Maßnahme ein bestimmtes Gutachten.
Oberstufe und Abitur
In den Jahrgangsstufen des Gymnasiums ist LRS-Notenschutz nicht mehr möglich.
Die allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich gelten dort weiterhin.
Die geprüfte Vorschrift nennt keine besondere Abiturregelung.
Für eine verbindliche Auskunft zum Abitur fragst du deine Schule oder die Schulaufsicht.
Wo du nachfragst
Wende dich zuerst an die Schulleitung oder die zuständige Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz.
Bei Fragen zum Verfahren hilft das zuständige Staatliche Schulamt.
Für fachliche Beratung gibt es schulpsychologische Beratungsstellen und Beratungslehrkräfte.
Die Entscheidung bleibt eine schulische Einzelfallentscheidung nach den geltenden Vorschriften.
Quellen
- Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“, Landesrecht Baden-Württemberg. Fassung vom 22. August 2008. Gelesen: amtliche Fundstelle, der Volltext zusätzlich in der amtlichen PDF-Fassung geprüft.
- Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“, amtliche PDF-Fassung. Änderung vom 22. August 2008. Gelesen: vollständiger Text.
- Besondere Förderbedarfe, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Stand der Seite nicht angegeben. Gelesen: Überblick und Verweis auf die Verwaltungsvorschrift.
- FAQ zur Bildungsreform, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Abrufstand 14. Oktober 2026. Gelesen: Abschnitt zum Nachteilsausgleich beim Potenzialtest. Er sagt nichts über das Abitur.
Stand dieser Übersicht: 14. Oktober 2026. Sie dient der Orientierung und ersetzt keine verbindliche Auskunft.
